Das gilt aktuell
Sinkende Corona-Inzidenzen nähren die Hoffnung, dass schon bald wieder ein weitgehend normales Leben möglich sein wird. Das macht gerade auch Paaren Mut, die darauf warten, endlich kirchlich heiraten zu können, die ihren Traugottesdienst vielleicht sogar schon mehrfach verschoben haben. Wir haben zusammengestellt, was im Moment bei Traugottesdiensten in der Landeskirche Stand der Dinge ist.
Wer jetzt einen Traugottesdienst feiern möchte, kann mit folgenden Regeln planen, die durch die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und Detailregelungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vorgegeben sind.
Teilnehmerzahl und Mindestabstand
Dabei gilt für Trauungen in Kirchen ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen unterschiedlichen Haushalten – hier ist die Landeskirche ein wenig vorsichtiger als das Land. Wenn die 7-Tages-Inzidenz im Stadt- oder Landkreis von 35/100.000 Einwohner über 14 Tage hinweg unterschritten wird, können Familien auch über Hausstände hinweg wieder zusammen platziert werden. „Familie“ bedeutet: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, also Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Partnerinnen oder Partner.
In Innenräumen gelten die entsprechenden Hygienekonzepte: Die Teilnehmerzahl ist nach Maßgabe der räumlichen Kapazitäten begrenzt. Personenströme müssen geregelt, die Umsetzung des Mindestabstands gewährleistet sein. Insofern empfiehlt es sich, Trauungen gut zu planen, um zu wissen, mit wie vielen Personen zu rechnen ist.
Im Freien gilt eine Obergrenze von 500 Teilnehmenden.
Maske
Aktuell (Stand: 14. Juni) ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nach staatlichem Recht noch verpflichtend. Sollte diese Verpflichtung fallen, gilt nach den kirchlichen Regelungen eine durchgängige Maskenpflicht im Gottesdienst bei 7-Tage-Inzidenzen über 50/100.000. Fällt die Inzidenz unter 35/100.000, wird das Tragen einer Maske nur noch empfohlen, bleibt aber Pflicht in Situationen, in denen der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann.
Singen
Gemeindegesang mit mediznischer Mund-Nasen-Bedeckung ist auch in geschlossenen Räumen wieder zulässig, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Stadt- oder Landkreis von 50/100.000 Einwohner über 14 Tage hinweg unterschritten wird.
Datenerfassung
Aktuell müssen Kirchengemeinden ihre Gottesdienste den Gesundheitsbehörden nicht mehr vorab melden. Wohl aber müssen die Gemeinden die Kontaktdaten aller Teilnehmenden erfassen, um bei Bedarf die Nachverfolgung von Infektionsketten durch die Gesundheitsbehörden zu ermöglichen. Hierzu können die Kirchengemeinden auch die Luca-App oder die Corona-Warn-App nutzen.
Genesene und Geimpfte
Auch Trau-Gottesdienste sind öffentliche Veranstaltungen. Deshalb gilt für sie – anders als bei privaten Treffen – nicht die Ausnahmeregelung für Geimpfte und Genesene. Auch sie werden bei der Berechnung der Teilnehmerzahlen und der Messung der Abstände voll mitgerechnet.
Quelle: Evangelische Landeskirche Württemberg ( https://www.elk-wue.de/index.php?type=13)
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