Was bei niedrigen Corona-Werten derzeit geht – und was nicht
Im zweiten Pandemiesommer dümpelt Corona auf niedrigstem Niveau, in vielen Kreisen liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 10. Darauf könnte man ein Loblied anstimmen – aber geht das wieder? Wie viel Vorsicht muss noch sein beim kirchlichen Musizieren? Wir schauen für Sie nach.
Gottesdienste:
Zuerst eine gute Nachricht: Ja, es darf im Gottesdienst gesungen werden – und zwar solange die Inzidenz unter 50 liegt. Allerdings bleibt die Maske dabei Pflicht, drinnen wie draußen. Bei einer Inzidenz über 50 entfällt der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen leider wieder.
Musizierende sind während ihrer Darbietung von der Maskenpflicht ausgenommen, ein vorheriger Corona-Test wird empfohlen. Weder sie noch die Besucher müssen bei Gottesdiensten Impfung, Testung oder Genesung nachweisen. Allerdings ist es notwendig, die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erfassen.
Kirchenmusikalische Veranstaltungen:
Ausgehend von den derzeitigen Inzidenzwerten von unter 35 (Stufe 1 und Stufe 2) sind Proben und Aufführungen in Innenräumen und im Freien möglich. Allgemeine Regelungen der Behörden zum Musizieren müssen eingehalten werden. Bei Konzerten ist mindestens 1,50 Meter Abstand zwischen den Besuchern einzuhalten. Die Kontaktdaten aller Besucher und Musizierenden müssen grundsätzlich erfasst werden.
In Innenräumen ist die Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung des Mindestabstands bei der Stufe 2 auf maximal 250 Personen begrenzt, es herrscht Maskenpflicht. Alternativ sind bei Abstand und mit Maske 20 Prozent der Kapazität zulässig, bei Maske und 3G-Vorgabe (Geimpft, Genesen, Getestet) 60 Prozent ohne Abstandsvorgabe. Es wird jedoch angesichts der um sich greifenden Delta-Variante nicht empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebraucht zu machen. Im Freien liegt die Höchstzahl bei 750 Teilnehmenden. Wenn mehr als 200 Menschen zusammenkommen, ist hier das Tragen einer Maske Pflicht.
Liegt der Inzidenzwert stabil unter 10 (Stufe) gibt es noch weitere Erleichterungen. So können dann maximal 500 Menschen mit entsprechendem Mindestabstand in ausreichend großen Gebäuden zusammenkommen, im Freien sogar 1.500. Achtung ist geboten, wenn die 7-Tage-Inzidenz – etwa durch die Delta-Variante – auf über 35 steigt, denn bei Werten bis 50 (Stufe 3) und über 50 (Stufe 4) gelten jeweils strengere Vorschriften. Welche, finden Sie hier unter Kirchenmusik.
Ensemblemusizieren:
Zwischen Musizierenden im Ensemble ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten, zum Publikum müssen sie drei Meter Distanz haben. Die Nutzung der Empore ist möglich. Zu den üblichen Regelungen gilt hier: Es darf maximal 30 bis 45 Minuten musiziert werden. Pro Musizierendem müssen dann mindestens fünf Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen, bei Räumen unter vier Metern Deckenhöhe sind es sechs Quadratmeter, bei unter 3,50 Metern sogar sieben Quadratmeter. Wird kürzer musiziert, kann sich dieser Wert verringern. Weitere Infos dazu finden Sie hier unter Kirchenmusik.
In den Pausen ist intensiv zu lüften. Wenn sie nicht spielen, haben die Akteure eine Maske zu tragen. Das gilt besonders, wenn sie herumlaufen. Für Posaunenchöre werden die Hygieneschutzmaßnahmen vom Landesposaunenwart hier veröffentlich.
Proben:
Für Proben gibt es bei Inzidenzen unter 35 (Stufe 1 und 2) keine 3G-Nachweispflicht. Steigt die Inzidenz darüber, müssen Impfung, Genesung oder negativer Test nachgewiesen werden. Selbsttests sind dabei nur unter geschulter Aufsicht zugelassen. Diese 3G-Pflicht bei einem Inzidenzwert über 35 entfällt bei Gottesdiensten und den dafür notwendigen Proben.
Wer an Proben teilnimmt, muss die Anwesenheit dokumentieren, beispielsweise mit der Luca-App oder der Corona-Warn-App. Schriftliche Erklärungen sind vier Wochen lang aufzuheben. Für jeden Probenort braucht es ein eigenes Hygienekonzept mit maximaler Personenzahl und verständlichen Schutzregelungen. Dieses ist den örtlichen Behörden auf Nachfrage vorzulegen ist.
Kirchenmusikalischer Unterricht:
Kirchenmusikalischer Präsenzunterricht ist unter Beachtung der Landesregelungen und der Landesverordnung für die Arbeit von Musikschulen möglich. Die entsprechenden Vorgaben sind zu beachten, etwa der Mindestabstand von 1,50 Metern, bei Bläsern und Sängern von zwei Metern. Hygienekonzept und Anwesenheitsdokumentation sind Pflicht, genau wie regelmäßiges Lüften. Ab einer Inzidenz von mehr als 35 pro 100.000 (also ab Stufe 3) gilt zudem Maskenpflicht, außer beim Singen und beim Spielen auf Blasinstrumenten.
Zweifel?
In Zweifelsfällen, etwa hinsichtlich der Raumsituation, sollten sich die Kirchengemeinden ans zuständige Ordnungsamt wenden und sich nach dessen Empfehlung oder Entscheidung richten.
Quelle: Evangelische Landeskirche Württemberg ( https://www.elk-wue.de/index.php?type=13)
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